Kinder in der privaten Krankenversicherung

In der Privaten Krankenversicherung muss sich jede versicherte Person eigenständig versichern. Eine beitragsfreie Mitversicherung – oder Familienversicherung – gibt es in der PKV im Gegensatz zur GKV nicht.

Je nachdem, wie die Eltern (verheiratet) versichert sind, gelten unterschiedliche Regelungen für die Krankenversicherung von Kindern.

  • Sind beide Eltern privat versichert, kommt auch das Kind in die Private Krankenversicherung. Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse ist für das Kind nicht möglich.
  • Sind beide Eltern gesetzlich krankenversichert, kommt das Kind automatisch in die Familienversicherung..
  • Ist ein Elternteil privat und ein Elternteil gesetzlich versichert, kann das Kind privat oder gesetzlich versichert werden. Eine beitragsfreie Familienversicherung in der GKV ist allerdings nicht möglich, wenn der privatversicherte Elternteil mehr als der gesetzlich versicherte verdient und ein Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze hat (2023: 66.600 Euro). Dann muss für das Kind ein monatlicher Krankenkassenbeitrag gezahlt werden. Sind die Eltern nicht verheiratet, gilt diese Einschränkung nicht.
  • Beamte erhalten für leibliche und adoptierte Kinder Beihilfe, die sie mit einer privaten Krankenversicherung ergänzen können.

Der große Vorteil der privaten Krankenversicherung: Die Private Krankenversicherung nimmt ein neugeborenes Kind zu erleichterten Bedingungen auf. Es findet keine Gesundheitsprüfung statt. Selbst bei schwersten Erkrankungen oder Behinderungen eines Kindes gibt es deshalb weder Risikozuschläge noch Leistungsausschlüsse. Ebenso wenig gelten Wartezeiten, bis die Versicherung in Anspruch genommen werden kann. Die erleichterte Aufnahme gilt sowohl für die Krankheitsvollversicherung als auch für die Zusatzversicherung, wenn ein Elternteil seit mindestens drei Monaten privat krankenversichert ist und der Antrag innerhalb der ersten zwei Monate ab Geburt gestellt wird

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