Ein Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung steht nur bestimmten Personen offen, die nicht der Versicherungspflicht in der GKV unterliegen, wie beispielsweise Selbstständigen, Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze
Angestellte und Arbeiter:
Für Angestellte und Arbeiter entscheidet die sogenannte Versicherungspflichtgrenze oder auch Jahresarbeitsentgeltgrenze darüber, ob man sich privat versichern kann. Seit dem 01.01.2023 liegt diese 66.600€ jährlich bzw. 5.550€ monatlich. Sobald diese überschritten wird, sind Sie versicherungsfrei und können in die private Krankenversicherung wechseln.
Der Arbeitgeber beteiligt sich bei privat versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an den Kosten für die Krankenversicherung. Die rechtliche Grundlage dafür bilden die in § 257 Abs. 2a SGB V genannten Voraussetzungen, die alle Mitgliedsunternehmen des PKV Verbandes erfüllen. Der höchstmögliche monatliche Arbeitgeberzuschuss liegt im Jahr 2023 bei 403,99€ für die Krankenversicherung und 76,06€ für die Pflegepflichtversicherung.
Selbständige:
Selbständige dürfen wählen, ob sie sich in der Privaten oder Gesetzlichen Krankenversicherung absichern. Dabei gilt für Selbstständige, dass sie sowohl in der GKV als auch in der PKV ihren kompletten Versicherungsbeitrag alleine tragen müssen. Zuschüsse erhalten sie – anders als Angestellte oder Rentnerinnen und Rentner – nicht. Der Beitrag in der Gesetzlichen Krankenversicherung bemisst sich nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Das bedeutet, es zählen alle Einnahmen, die Versicherte monatlich erzielen, beispielsweise auch Mieteinnahmen. In der gesetzlichen Kasse müssen Selbstständige monatlich mindestens 172,01 Euro (2023) für die Krankenversicherung zahlen. Hinzu kommen noch der jeweilige Zusatzbeitrag und ein Beitrag für das Krankengeld. Den privaten Versicherungsschutz können Selbstständige dagegen entsprechend ihren Anforderungen und Wünschen vereinbaren und so auch Einfluss auf die monatliche Beitragshöhe nehmen.
Beihilfeberechtigte Personen:
Die Private Krankenversicherung bietet Beamtinnen und Beamten sowie ihren Angehörigen einen Versicherungsschutz, der auf die Leistungen der Beihilfe zugeschnitten ist. Passend zum Beihilfesatz schließt die PKV die Absicherung zu 100 Prozent. Dabei ist sie flexibel: Da sich die Höhe der Beihilfe im Laufe des Lebens ändern kann, lässt sich der Versicherungsschutz jederzeit an die neue Situation anpassen. Da die Leistungen der Beihilfe von Bundesland zu Bundesland voneinander abweichen, muss der Versicherungsschutz individuell angepasst werden.
Studenten/innen – Versichert während eines Studiums:
Wer an einer deutschen Hochschule ein Studium aufnimmt, wird in der Regel versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Studierende können sich allerdings von dieser Versicherungspflicht befreien lassen und für die Dauer ihres Studiums privat versichern. Hierfür müssen sie innerhalb von drei Monaten nach Studienbeginn einen Antrag bei der Gesetzlichen Krankenversicherung stellen. Die gesetzliche Versicherungspflicht endet mit dem 30. Geburtstag. Danach sind Studierende stets versicherungsfrei und können sich privat versichern.